Satzung

 
In der Sitzung vom 17.01.2007 wurde folgende Satzung beschlossen:
 

Satzung
 

Inhalt:
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft in Dachverbänden
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

 

1.

Der am 01.10.2006 gegründete Verein führt den Namen Briefmarkenverein Landsberg am Lech e.V.
 

 

2.

Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Landsberg am Lech und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg einzutragen.
 

 

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2

Zweck des Vereins
 

 

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Philatelie und der Numismatik. Er unterhält nach seinen Möglichkeiten eine Jugendgruppe, die vom Verein gefördert wird.
 

 

2.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist politisch und religiös neutral.
 

§ 3

Mitgliedschaft in Dachverbänden
 

 

 

Über die Mitgliedschaft in Dachverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 4

Mitgliedschaft
 

 

1.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede über achtzehn Jahre alte natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden.
 

 

2.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist nicht verpflichtet bei Abweisung eine Begründung zu geben.
 

§ 5

Rechte der Mitglieder
 

 

1.

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
 

 

2.

Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen.
 

 

3.

Bei den Hauptversammlungen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
 

 

4.

Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
 

 

5.

Nur ein ordentliches Mitglied kann in den Vorstand oder andere Organe des Vereins gewählt werden.
 

§ 6

Mitgliedsbeiträge
 

 

 

Mitgliedsbeiträge sind in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu leisten.
 

§ 7

Ende der Mitgliedschaft
 

 

1.

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.1.

durch freiwilligen Austritt

 

1.2.

durch Ausschluß

 

1.3.

durch Tod
 

 

2.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich einen Monat vorher mitzuteilen.
 

 

3.

Der Ausschluß kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied

 

3.1.

gegen die Grundsätze und Belange des Vereins grob verstößt

 

3.2.

mit der Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung, länger als sechs Monate im Rückstand ist.
 

 

 

Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet vereinsintern endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
 

§ 8

Vereinsorgane
 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.

Mitgliederversammlung

 

2.

Vorstand
 

§ 9

Der Vorstand
 

 

1.

Der Vorstand besteht aus:

 

1.1.

dem 1. Vorsitzenden

 

1.2.

dem 2. Vorsitzenden

 

1.3.

dem Schatzmeister
 

 

2.

Der Vorstand wird alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

2.1.

Er bleibt bei Verzögerung der Neuwahl jeweils bis zur endgültigen Neuwahl im Amt.
 

 

3.

Scheiden während des Geschäftsjahres Mitglieder des Vorstandes aus, beauftragen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
 

 

4.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

4.1.

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und legt der Mitgliederversammlung die Schlussrechnung vor.
 

 

5

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, anerkannte Barauslagen werden vergütet.
 

§ 10

Kassenprüfer
 

 

 

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören. Ihre Amtszeit endet jeweils mit der Berichtsabgabe zur nächsten Mitgliederversammlung.
 

§ 11

Mitgliederversammlung
 

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.
 

 

2.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Tag der  Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
 

 

3.

Änderungen der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung können mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
 

 

4.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
 

 

5.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
 

 

6.

Alle Beschlüsse, ausgenommen Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 

 

7.

Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 

 

8.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

8.1.

die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands

 

8.2.

die Entgegennahme des Kassenberichts und der Kassenprüfung

 

8.3.

die Wahl des Vorstands

 

8.4.

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

8.5.

die Beschlussfassung über Anträge

 

8.6.

die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
 

 

9.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es besondere zwingende Umstände nach Ansicht des Vorstandes erforderlich machen oder wenn dies auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe hierzu verlangt wird.

 

9.1.

Die für die Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen finden hier sinngemäß Anwendung.
 

§ 12

Auflösung des Vereins
 

 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 

 

2.

Über das Vermögen des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

§ 13

Inkrafttreten der Satzung
 

 

 

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch eine Mitgliederversammlung in Kraft.
 

Landsberg am Lech, den 17.01.2007
geändert mit Beschluss vom 25.4.2007
 

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